Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Parteien und Gegenstand der Bestimmungen

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (weiter AGB genannt) regeln sämtliche Rechtsverhältnisse zwischen der Soleco AG und Ihren Kunden. Zusätzlich gelten die Vertragsbedingungen für die einzelnen Dienstleistungen und Produkte Dritter. Bei Widersprüchen zwischen den AGB und den betroffenen Vertragsbedingungen Dritter gehen letztere vor.

Soleco AG stellt die in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung der AGB dem Kunden auf ihrer Website soleco.ch zur Verfügung. Wenn ein Kunde Dienstleistungen oder Lieferungen von Soleco AG in Anspruch nimmt, akzeptiert er diese AGB sowie diejenigen von Dritten, in Zusammenhang mit deren jeweiligen Lieferungen oder Leistungen.

2. Leistungen der Soleco AG

2.1. Die Soleco AG stellt die Materiallieferungen sicher und erbringt Dienstleistngen im offerierten Umfang, die für einen optimalen Betrieb Voraussetzung sind. Die Kosten werden im Leistungsbeschrieb, wie auch in den einzelnen Einheitspreisen in der Auftragsbestätigung abschliessend aufgeführt.

2.2. Die Soleco AG unternimmt ihr bestmögliches, um im Leistungsverzeichnis fehlende Dienstleistungen und Materialien zu verhindern. Bei Auftreten solcher Punkte, stellt Soleco AG dem Kunden eine genaue Liste mit Kostenangaben zur Genehmigung vor.

3. Die Soleco AG behebt Störungen so schnell wie möglich, sofern diese in ihrem Einflussbereich liegen und keine Fremdeinflüsse vorliegen, die deren Behebung verunmöglichen.

4. Pflichten und Verantwortung des Kunden

4.1. Der Kunde verpflichtet sich, seine eingegangenen Zahlungsverpflichtungen termingerecht einzuhalten. Bei Zahlungsversäumnissen erklärt sich der Kunde bereit, dass Soleco AG auf Kosten des Kunden alle für die finanzielle Absicherung notwendigen Massnahmen vornehmen kann.

4.2. Der Kunde, oder ggf. sein Vertreter verpflichtet sich, alle gemäss ausgehändigter Liste der für die Installation nötigen Angaben innerhalb 30 Tage bereitzustellen. Hat Soleco nach Ablauf dieser Frist diese Angaben noch nicht vollständig erhalten, erlöschen zuvor vereinbarte Liefertermine. Bei Projektverzögerungen werden neue Termine in Absprache festgelegt. Dadurch entsteht jedoch keine Änderung der Zahlungsverpflichtungen.

4.3. Der Kunde verpflichtet sich, während den Installationsarbeiten die notwendigen Räumlichkeiten und deren Zugang kostenlos und gem. angegebenen Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen.

5. Verwendung von Betriebsdaten der Anlage und persönlichen Daten

Die Soleco AG strebt eine kontinuierliche Verbesserung und Weiterentwicklung seiner Produkte und Leistungen an.

5.1. Der Kunde verpflichtet sich, die Betriebsdaten der Anlage der Soleco AG kostenlos über die Lebensdauer der Anlage zur Verfügung zu stellen.

5.2. Die Soleco AG verpflichtet sich, solche Daten ausschliesslich mit der Einwilligung des Kunden, in einem definierten Rahmen und in anonymisierter Form weiterzuverwenden.

6. Verkaufs- und Lieferbedingungen für Produkte und Dienstleistungen.

6.1. Preisangaben, Gültigkeitsdauer: Alle offerierten Preise entsprechen dem aktuellen Stand. Die Preise verstehen sich netto in Die Mehrwertsteuer wird in den Rechnungen separat aufgeführt. Da die Einkaufspreise Schwankungen unterliegen, behalten unsere Offerten eine Gültigkeit von 30 Tagen. Danach gelten alle Preise auf Anfrage.

6.2. Lieferung: Vereinbarte Liefertermine werden mit der Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt. Diese können nur mit der Zustimmung der Soleco AG geändert werden. Bei Einkaufsware schliesst Soleco jegliche Haftung für Lieferverzögerungen, die durch Dritte verursacht werden.

Der Transport ist bis Franko Bestellung bzw. Anwendungsort innerhalb der Schweiz im Preis enthalten. Lieferungen ins Ausland sowie zusätzliche Fahrten zum Anwendungsort werden verrechnet.

6.3. Garantie: Soleco gewährleistet Garantieleistungen im Umfang der gesetzlichen Bestimmungen während zwei Jahre ab Datum der Inbetriebnahme. Darüber hinausgehende Leistungen und Dauer müssen in der Auftragsbestätigung festgehalten werden.

Für Handelsware gilt grundsätzlich die Lieferant- bzw. Herstellergarantie. Diese können abweichende Leistungen und Laufzeiten vorweisen. Bei solchen Garantieansprüchen ist der Kunde verpflichtet, Soleco angemessen zu unterstützen.

6.4. Mängelrüge: Mängelrügen und Reklamationen müssen innert 5 Tagen nach Erhalt der Waren in schriftlicher Form erfolgen. Treten Mängel innerhalb der Garantiezeit auf, muss der Kunde die Soleco AG unverzüglich orientieren, mit einer genauen Beschreibung der Mängel.

Soleco AG haftet nur für Schäden, die gemäss Auftragsbestätigung im Leistungsumfang umschrieben und festgelegt sind. Jegliche darüberhinausgehende Haftung, insb. für indirekte- und Folgeschäden, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

7. Gerichtstand

Sämtliche Verpflichtungen unterstehen dem schweizerischen Recht. Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand ist Uster ZH.

Maur, 31.01.2023